Eine schwere Zeit
Als traditionsreiches Bestattungsunternehmen wissen wir: Die Tage nach einem Sterbefall sind für die Angehörigen nicht nur eine Zeit der Trauer. Auch wenn es sehr schwerfällt, es muss einiges geklärt und organisiert werden. Unterlagen müssen zusammengestellt und vorgelegt, Bestattung und Trauerfeier geplant werden. Auf Wunsch nehmen wir den Angehörigen von dieser formalen Arbeit so viel wie möglich ab – damit genügend Zeit für die Trauerarbeit bleibt.
Hier finden Sie nützliche Informationen, die Ihnen in dieser schwierigen Zeit helfen sollen. Bitte zögern Sie nicht uns bei Fragen anzusprechen.
"Erst wenn wir den Mut haben, Trauer, Angst und Wut einmal offen zuzulassen, können wir uns auch wieder aus tiefstem Herzen freuen."
© Günter Jursch, (*1927)
An was Sie Denken sollten, wenn ein Angehöriger gestorben ist
Nach dem Tod eines geliebten Menschen sind viele Angehörige zunächst von dem Verlust und der Trauer überwältigt. Trotzdem müssen viele Dinge geregelt werden. Sie können das Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens immer frei wählen. Dabei ist es egal, ob der Tod im Heim, im Krankenhaus oder in der Wohnung eingetreten ist. Was genau ist zu tun, wenn ein Mensch gestorben ist? Die folgende Liste gibt einen Überblick.
Die folgenden Aufgaben nehmen wir den Angehörigen auf deren Wunsch gerne ab:
Diese Schritte sind den Angehörigen vorbehalten:
Wenn ein Mensch verstirbt, stehen die Angehörigen vor einer schwierigen emotionalen Situation.
Hier helfen wir Ihnen jederzeit, auch Nachts oder an Sonn- und Feiertagen.
Wir werden mit Ihnen ein persönliches Gespräch in unserem Hause oder bei Ihnen führen. Um alle nötigen Schritte für eine würdevolle Bestattung erledigen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen:
bei Ledigen: Geburtsurkunde
bei Verheirateten: Familienbuch (wenn vorhanden) und Heiratsurkunde
bei Verwitweten: Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des Ehepartners
bei Geschiedenen: Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil
Bestattungsvorsorge-Unterlagen (wenn vorhanden)
Versicherungsunterlagen (wenn vorhanden)
Rentenanpassungsmitteilungen
Grabdokumente (wenn vorhanden)
Fehlende Unterlagen können evtl. von uns beschafft werden, bzw. wir sind Ihnen bei der Beschaffung behilflich.
Seinen letzten Willen kann jeder formulieren, der volljährig und geistig fit ist. Testamente, die im stillen Kämmerlein ausgebrütet und in heimischen Schreibtischschubladen aufbewahrt werden, müssen von der ersten bis zur letzten Zeile eigenhändig geschrieben und mit Datum, Ortsangabe und vollem Namenszug versehen sein. Ratsam sind derartig einsame Entschlüsse in der Regel jedoch nicht. Der Gang zum Notar (oder Juristen) zahlt sich aus, wird aber wenig praktiziert.
Für Privatpersonen macht ein Testament oder Erbvertrag immer dann Sinn, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht - wenn etwa einer mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragrafen vorsehen, oder mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden sind. Verfügt werden kann fast alles, was nicht sittenwidrig ist. Gern setzen sich Eheleute mit dem viel zitierten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben ein.
Die Kinder bekommen erst etwas, wenn beide Elternteile tot sind. Bei größerem Vermögen kann das zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen. Selbstständige und Unternehmer sollten sich immer einer Rechtsberatung unterziehen - um die Angehörigen zu sichern, das Lebenswerk nach dem Tod lebensfähig zu erhalten und Steuerfallen zu vermeiden. Sind die Verträge unterzeichnet und hinterlegt, sollten auch die Betroffenen von den Verfügungen unterrichtet werden - aber erst dann. Fachleute raten einhellig, sich erst einmal darüber klar zu werden, was man mit seinem letzten Willen erreichen möchte. Das dauert in der Regel eine Weile und ändert sich auch schon mal während dieses Denkprozesses.
Das Testament
Jeder Mensch hat das Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens den Ort, die Form und den Ablauf seiner Beerdigung zu bestimmen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Wunsch schriftlich festgehalten wird: in der letztwilligen Verfügung, dem Testament. Der formal korrekt verfasste letzte Wille ist bindend für die Angehörigen. Liegt kein Testament vor, entscheiden die nächsten Angehörigen über das gesamte Prozedere. Priorität hat dabei der Wille des Ehegatten. Ist kein Ehepartner hinterblieben, gilt der Wille der Kinder oder deren Ehegatten. Es folgen die weiteren Verwandten in der Reihe ihres Verwandtschaftsgrades. Im Zweifelsfall kann bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Angehörigen gleichen Grades die Polizei- oder die Ordnungsbehörde hinzugezogen werden.
Die gesetzliche Erbfolge: Alles der Reihe nach
Die Erbfolge ist in Deutschland so geregelt, dass in erster Linie die Kinder erben. Wurde die Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt (Normalfall), erhält der überlebende Ehepartner aber die Häfte des Vermögens. Bei Gütertrennung muss er es mit den Miterben teilen. Kinder und Ehepartner erben immer, denn sie haben einen Pflichtteilanspruch in halber Höhe ihrer gesetzlichen Ansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen - und zwar in bar.
Erben erster Ordnung sind: Kinder, Enkel, Urenkel
Erben zweiter Ordnung sind: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben dritter Ordnung sind: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine
Unter dem Menüpunkt Gesetzliche Erbfolge erfahren Sie mehr.
Gesetzliche Erbfolge
Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen darunter.
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über. Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war.
Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, das so genannte Voraus.
Im Falle der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.
Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen Ausbildung.
Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern ein Viertel.
Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben
oder wenn Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt Vater
Staat.
Mit freundlicher Unterstützung von focus.de
Hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament hinterlassen und zu Lebzeiten auch keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge.
ERBRECHT DER VERWANDTEN
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in erster Linie die Verwandten des Erblassers. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zunächst zwischen verschiedenen Ordnungen:
Stiefkinder sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt und daher keine gesetzlichen Erben. Hingegen werden Adoptivkinder wie leibliche Abkömmlinge behandelt. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Verwandter höherer Ordnung schließt Verwandte niederer Ordnung aus, d.h. hat nur ein Kind, Enkel oder Urenkel den Erblasser überlebt, scheiden alle anderen Verwandten, die der 2. oder einer höheren Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Großeltern) als gesetzliche Erben aus (sog. Repräsentationsprinzip). Erst wenn niemand aus der ersten Ordnung den Erblasser überlebt hat, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Innerhalt einer Ordnung schließen die im Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Verwandten des Erblassers (z.B. Kind des Erblassers) ihre eigenen Abkömmmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Beispiel
Frau Klug hinterlässt ihren Sohn und dessen Tochter (=Enkelkind der Erblasserin). Es erbt nur der Sohn der Frau Klug.
Im Hinblick auf die Verteilung unter den Abkömmlingen gilt, dass nach Stämmen geerbt wird. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.
Beispiel
Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder. Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug. Hannelore Schön hat 2 Kinder (=Enkel der Frau Klug). Es erben nur Norbert Klug und Hannelore Schön. Die Kinder Schön erben nichts.
Ist in dem Beispiel Hannelore Schön bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls verstorben, dann treten an ihre Stelle ihre Kinder (=Enkel der Frau Klug). Nach dem Stammesprinzip erben sie nicht etwa zu je 1/3, sondern jeweils nur ¼.
Ab der 4. Ordnung gilt das sog. Gradualsystem. Ein Grad ist eine vermittelnde Geburt. Die grandmäßig am nächsten Verwandte Person erbt allein bzw. mit gradgleichen gemeinsam zu gleichen Teilen.
ERBRECHT DES EHEGATTEN
Neben den Verwandten hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten und von der Ordnung, der die überlebenden Verwandten des Erblasser angehören (§ 1931 Absatz 1 BGB). Neben Erben der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼ , neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ ; treffen in der dritten Ordnung neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Hierzu kommt noch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein weiteres ¼ als „pauschalisierter Zugewinnausgleich (Vorsicht: bei anderem Güterstand greifen andere Regeln ein, welche hier nicht dargestellt werden können). Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebenden Ehegatte allein.
Beispiel
Frau Inga Klug hinterlässt 2 Kinder ( Norbert Klug und Hannelore Schön, geborene Klug) und ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Die Ehefrau F erhält ein ¼ und nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich". Die Kinder erhalten jeweils ¼
Sind keine Erben 1. Ordnung, sondern nur 2. Ordnung vorhanden (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten), kommt es des öfteren zu ungewollten Ergebnissen. Der überlebende Ehegatte erbt nicht allein, sondern nur neben den Erben 2. Ordnung!
Beispiel
Frau Inga Klug hinterlässt ihren Ehemann, Hans Klug. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Außerdem leben noch Ihre Schwester Gertrud Wichtig. Herr Hans Klug erhält ½. Hierzu erhält er nochmals ¼ als „pauschalisierten Zugewinnausgleich". Frau Gertrud Wichtig erhält ¼ !
GESETZLICHE ERBFOLGE BEI BETEILIGUNG ANDERER NATIONALITÄTEN ODER VERMÖGEN IM AUSLAND
Diese Ausführungen gelten wohl gemerkt nur für rein deutsche Sachverhalte (deutsche Staatsangehörige + Nachlass in Deutschland belegen + deutscher Wohnsitz). Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann hingegen auch ausländischen Erbrecht eingreifen. In manchen Fällen (z.B. Südafrika) kommt es u.U. sogar zu einer "Nachlassspaltung", d.h. ein Teil des Vermögens wird nach deutschem und ein Teil nach ausländischem Recht vererbt. In solchen Fällen entstehen oft schwierige Konstellationen, die eine testamentarische Regelung erfordern.
Fazit
Um Überraschungen zu vermeiden sollte immer ein Testament errichtet werden. Bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder internationalen Sachverhalten sollte hierzu ein Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im (internationalen) Erbrecht und Erschaftsteuerrecht konsultiert werden.
Quelle: www.wf-kanzlei.de
Was nun?
Ein Verwandter, Freund oder Bekannter ist verstorben. Vielleicht haben Sie es in der Zeitung gelesen, von anderen gehört oder einen Trauerbrief bekommen. Was nun? Nehmen Sie sich Zeit, ordnen Sie Gedanken und Gefühle und lassen Sie Ihrer Trauer Raum.
Sie sollten in jedem Falle auf die schlechte Nachricht reagieren und Ihre Betroffenheit ausdrücken. Der Verlust eines geliebten Menschen ist für die Angehörigen ein harter Schlag und so schwer es fallen mag – sie helfen den Trauernden, indem Sie an ihrem Schmerz teilhaben. Nicht auf die Todesnachricht zu reagieren ist eigentlich undenkbar, selbst wenn Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren könnten, würde es den Hinterbliebenen nicht helfen und einen Eindruck von Gefühllosigkeit hinterlassen.
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht.
Wenn Sie ein naher Freund oder Verwandter des Verstorbenen waren, werden Sie den Angehörigen einen persönlichen Besuch abstatten wollen und Hilfe anbieten; waren Sie ein Arbeitskollege und kennen den Hinterbliebenen nicht, beschränken Sie sich vielleicht auf den Besuch der Beerdigung. Ihre Reaktion hängt von Ihrer Beziehung zum Verstorbenen, zu den Hinterbliebenen und nicht zuletzt auch von Ihrer Persönlichkeit ab.
Der Tod eines bekannten oder geliebten Menschen ist eine Extremsituation, die Sie vor ungewöhnliche Fragen stellt. Sie sind gezwungen, auf für Sie vollkommen ungewohnte Art mit anderen Trauernden / Hinterbliebenen zu kommunizieren. Wie begrüßt man jemanden, der gerade einen geliebten Menschen verloren hat? Welche Formulierung eignet sich, um den eigenen Schmerz auszudrücken? Sollten Sie laut sprechen oder lachen? Verbindliche Antworten darauf kann es nicht geben, allerdings gibt es einige Regeln, die Ihnen helfen können:
TRAUERGOTTESDIENST / BEISETZUNG
Respekt und Mitgefühl
Sollten Sie die Möglichkeit haben, erscheinen Sie zur Beisetzung. Es gibt keine bessere Möglichkeit sein Mitgefühl auszudrücken und dem Dahingeschiedenen Respekt zu zollen.