Weitere wichtige Regelungen
Nicht eheliche und eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt.
Auch adoptierte Kinder fallen darunter. Solange ein Verwandter einer
vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle Verwandten
nachfolgender Ordnung aus.
Das Erbrecht eines gestorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.
Das Erbrecht des Ehegatten gilt nur, wenn er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt
des Todes verheiratet war.
Sind Erben erster Ordnung vorhanden, dann erhält der überlebende
Ehepartner ein Viertel der Erbschaft sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden
Gegenstände, das so genannte Voraus. Im Falle der Zugewinngemeinschaft
erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um
ein Viertel.
Erbberechtigte Abkommen des Erblassers, die nicht aus der durch Tod aufgelösten
Ehe stammen, erhalten vom überlebenden Ehegatten Mittel zu einer angemessenen
Ausbildung. Im Falle der Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte
bei einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen, bei drei oder mehr Kindern
ein Viertel.
Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben oder wenn
Erbberechtigte die Erbschaft ausschlagen, dann erbt Vater Staat.
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